Die gesetzliche Unfallversicherung greift ein, wenn die Versicherten, insbesondere Arbeitnehmer, im Zusammenhang mit ihrer Arbeit gesundheitliche Schäden
erleiden.
Leistungen werden erbracht, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, also wenn bspw. der Betroffene einen Arbeitsunfall, d.h. einen Unfall im Rahmen einer versicherten Tätigkeit oder einen Wegeunfall, also einen Unfall auf einem versicherten Weg, z.B. auf dem Weg zur Arbeit, erlitten hat.
Ferner werden Leistungen bei Berufskrankheiten erbracht. In der Berufskrankheiten Verordnung (BKVO) ist geregelt, welche Krankheiten insbesondere durch eine
berufliche Tätigkeit auftreten.
Diese Auflistung ist jedoch nicht abschließend und wird ständig weiter ergänzt.
Bei sämtlichen Leistungen ist zu bewerten, ob der Versicherungsfall, somit der Arbeitsunfall, der Wegeunfall oder die Berufskrankheit, tatsächlich die aktuellen
Beschwerden verursacht haben.
Eine Verletztenrente ist dann zu gewähren, wenn eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % besteht.
Nicht zu den Leistungen gehören Schadensersatzansprüche für Sachschäden, d.h. für durch den Unfall beschädigte, im Eigentum des Versicherten stehende Gegenstände und ein Schmerzensgeld.